- Frage: »Ich suche das Wappen 
		einer ganz bestimmten Familie. Wo kann ich das Wappen finden?« 
          
Antwort: »Grundsätzlich gilt,
          dass nicht jedem Familiennamen generell ein Wappen zugeordnet werden
          kann. Darüber hinaus bedeutet Namensgleichheit nicht automatisch
          Wappengleichheit! Nicht miteinander verwandte Familie namens Huber
          führen unterschiedliche Wappen, da es in der Wappenkunde nicht auf
          den Familiennamen, sondern die verwandtschaftliche Beziehung ankommt. 
          Damit ein vorhandenes Familienwappen geführt werden kann, muss
          zunächst die direkte Abstammung zu dieser Familie, in der Regel in
          ununterbrochener männlicher Linie, nachgewiesen werden. Dies setzt
          seriöse genealogische Forschungen voraus. 
          Die Suche nach einem eventuell existierenden Familienwappen ist
          jedoch oft zeit- und kostenaufwendig, außerdem nicht unbedingt
          erfolgreich. Als Alternative bietet sich die Stiftung (eigenständige
          Annahme) eines neuen Familienwappens mit anschließender Registrierung
          an. Kompetente Ansprechpartner dazu können Sie auf unserer
          Internetseite den Adressen von 
          Heraldikern
          entnehmen.«  
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			Ruhstorfer   | 
		
		
			
      
        - Frage: »Ich suche einen seriösen 
        Heraldiker, der mir ein Familienwappen erstellt. Vielleicht können Sie 
        mir hier jemanden nennen oder eine Empfehlung aussprechen?« 
 
        
       
      
        Antwort: »Erfahrene und seriöse 
        Heraldiker können Sie in den Adressen von 
          Heraldikern
          des >Wappen-Löwen< finden, die Ihnen bei der Stiftung eines Familienwappens gerne 
        behilflich sein werden. Diese beantworten auch die Frage nach den 
        entstehenden Kosten.« 
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			Resch   | 
		
		
			
      
        - Frage: »Mit welchen Kosten muss 
        ich rechnen, wenn ich ein Wappen anfertigen lassen möchte?« 
 
       
      
        Antwort: »Die Kosten hängen von 
        mehreren Faktoren ab, wie z. B. der Art der Ausfertigung 
        (Computer-Farbausdruck oder Handmalerei, Tuschefarben oder Metallfarben 
        mit echtem Blattgold, Karton oder Pergament oder Elefantenhaut, DIN A4 
        oder größer, zusätzliche schwarz-weiße Schraffurenzeichnung, Glasmalerei), 
        Publikation in unserer Wappenrolle (in Farbe oder in Schwarz-Weiß), ein 
        oder mehrere Vorentwürfe mit kostenloser Änderungsmöglichkeit usf.  
        Daher sollten Sie sich von einem guten Heraldiker (siehe Antwort zur 
        Frage 2) beraten lassen und die Kostenfrage direkt mit diesem klären.«
         
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			Zirnberger   | 
		
		
			
      
        - Frage: »Kann die bei einer 
        Wappenstiftung (Neuannahme) festgelegte und bereits veröffentlichte 
        Führungsberechtigung später geändert werden?« 
 
       
      
        Antwort: »Da eine allgemein 
        verbindliche Regel nicht existiert, hat die Mitgliederversammlung am 11. 
        Oktober 2008 für die Wappenrolle des >Wappen-Löwen< beschlossen: 
        Der Kreis der Führungsberechtigten kann durch den Wappenstifter (bei 
        mehreren: nur durch alle gemeinsam) zeitlebens zwar erweitert, nicht 
        jedoch verkleinert werden. Nach dem Tod des Wappenstifters 
		>gerinnt< die 
        festgelegte Führungsberechtigung, wird unabänderlich. Bei Eheleuten wird 
        die Führungsberechtigung nach dem Tod eines Ehepartners ebenfalls 
        unabänderlich. Grundsätzlich sollte die Wahl des Kreises der 
        führungsberechtigten Personen wohl überlegt und mit Bedacht erfolgen.« 
		Erläuterungen: 
		
			- Für eine erweiternde Änderung einer einmal festgelegten 
			Führungsberechtigung gilt also, dass der/die Wappenstifter noch 
			lebt/leben und sämtliche aktuell Führungsberechtigte schriftlich 
			zustimmen (jeder einzelne besitzt damit ein Vetorecht).
 
  
			- Als Erweiterung gelten auch die Streichung des Begriffs 
			»ehelich« und eine Umstellung vom Mannesstamm auf den Namensstamm, 
			sofern dadurch keinen bisher Berechtigten das Führungsrecht entzogen 
			wird.
 
  
			- Adoptivkinder gelten als Ausnahme von der Forderung nach 
			leiblicher Abkommenschaft automatisch als führungsberechtigt, wenn 
			sie den entsprechenden Familiennamen angenommen haben.
 
		 
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			Vilser   | 
		
		
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			Wappen ortsadeliger Familien, 
			Chorgewölbe der Ägidienkirche in Obergrasensee,  
			Lkr. Rottal-Inn© Dieter Linder  | 
		
		
			
      
        - Frage: »Was ist die 
		›Europäische 
		Wappensammlung‹?«
 
       
      
        Antwort: »[Die] Europäische 
		Wappensammlung [ist ein] imaginäres Wappenbuch, das von heraldischen 
		Schwindelunternehmen als Quelle der von ihnen an gutgläubige Kunden 
		verkauften Wappen angegeben wurde. […] Als Quelle wurde immer die in 
		Wirklichkeit nicht existierende Europäische Wappensammlung, Band x, 
		Seite y, angegeben. Verwendet wurde jedoch in den meisten Fällen das 
		alte Siebmachersche Wappenbuch. So konnte es passieren, dass das Wappen 
		eines adligen Geschlechtes, dessen Name zufällig mit dem des Bestellers 
		gleich oder ähnlich war, noch einmal >verliehen< wurde. Viele der 
		Nachkommen dieser eitlen Vorfahren hielten dann in gutem Glauben diese 
		Produkte für ihr uraltes Familienwappen […] Alle diese Unternehmen 
		setzten sich über den Grundsatz hinweg, dass niemand berechtigt ist, ein 
		Familienwappen zu führen, das schon einmal eine andere Person oder 
		Familie inne hatte.«  
		(Zitat aus Oswald, Gerd: Lexikon der Heraldik, 
		Mannheim/Wien/Zürich 1984, S. 122) 
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        - Frage: »Kann mein(e) 
		nicht-eheliche(r) Lebenspartner(in) mein Wappen führen?«
 
       
      
        Antwort: »Das Wappen folgt immer 
		dem Namen, d. h. es setzt denselben Familiennamen voraus. Darauf 
		begründet sich auch der Schutz des Familienwappens durch das 
		Namensrecht, BGB §12. 
		Nach deutschem Recht gibt es keinen gemeinsamen Namen bei einer 
		nicht-ehelichen Partnerschaft. Daher ist es für unverheiratete Paare
		nicht möglich, 
		dasselbe Wappen zu führen. 
		Unser Verein ist jedoch in der Hinsicht liberal eingestellt, als er 
		die Wappenführung auch in der weiblichen Stammlinie akzeptiert, sofern 
		nach deutschem Recht der Geburtsname der Frau zum Ehenamen erklärt 
		wurde. Wir folgen also der Namenslinie. 
		Auch die Wappenführung bei einem Doppelnamen eines Ehepartners wird 
		akzeptiert, sofern ein Teil des Doppelnamens dem Namen des 
		Wappenstifters entspricht. 
		(Bestätigt durch ein Gutachten unseres juristischen Beisitzers 
		Herrn Joe A. Schmöger, Patentrichter i. R.) 
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        - Frage: »Kann ich ein
		Wappen verschenken, z. B. zu einem Geburtstag oder einem 
		Jubiläum?«
 
       
      
        Antwort: »Nein, das geht nicht. 
		Die Annahme (sogenannte Stiftung) eines Wappens stellt einen einseitigen 
		Rechtsakt dar und muss vom Wappenstifter selbst ausgehen. Eine Stiftung 
		durch Dritte (Fremdstiftung) entspricht nicht dem heraldischen 
		Gewohnheitsrecht. 
		Außerdem sollte bedacht werden, dass der zu Überraschende 
		möglicherweise andere Aspekte in seinem Wappen vereint hätte als der 
		Schenkende. 
		Als Lösung bietet es sich an, dem Wappenstifter lediglich Vorschläge 
		und Entwürfe für ein mögliches Wappen zuzueignen, sodass er selbst diese 
		Idee aufgreifen und noch Einfluss auf die Wappengestaltung nehmen kann. 
		Er kann anschließend die formale Wappenstiftung vornehmen. 
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