Der Wappen-Löwe -- Heraldische Gesellschaft e.V.

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Vereinssatzung

Der »Wappen-Löwe« Heraldische Gesellschaft e. V.

Satzung

(in der gültigen Fassung vom 28. November 2009, gem. Beschluß der Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen; im Feb. 1998 eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht München)

Präambel

Das Wappenwesen ist ein wesentliches europäisches Kulturgut, das gerade in unserer Zeit durch bestimmte Einflüsse an Lebendigkeit und ursprünglicher Bedeutung verliert. Die Heraldische Gesellschaft «Der Wappen-Löwe» will dieser Entwicklung gegensteuern und im Verein mit anderen Institutionen, die das Wappenwesen pflegen, die Heraldik in ihrer wesentlichen Bedeutung als historische Hilfswissenschaft fördern.

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§1 Name, Sitz und Wappen des Vereins

  1. Der Verein führt aufgrund des Beschlusses in der Mitgliederversammlung am 7. September 1984 den Namen: «Der Wappen-Löwe», Heraldische Gesellschaft und hat seinen Sitz in München.
  2. Nach Eintrag des Vereins in das Vereinsregister wird der Name mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.) versehen.
  3. Der Verein führt folgendes Wappen: Unter einem mehrfach von Silber und Blau schräggespaltenen Schildhaupt in Schwarz ein rotbewehrter und -gezungter goldener Leopard; auf dem Helm mit schwarz-goldenen Decken eine schwarzgekleidete Frau mit goldenem Mieder und goldenen Haaren, in der Rechten eine silberne Lilie, in der Linken einen grünen Zweig mit drei roten Rosen.

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§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege der Heraldik und verwandter Wissenschaften.
  2. Der Zweck wird ausgeübt durch die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen und die Führung einer Wappenrolle, in der neue und traditionelle Wappen registriert werden können.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Der Verein erfüllt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordnung.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Darunter fallen nicht Vergütungen für Aufträge, die in Erfüllung des Vereinszwecks getätigt werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied können sein
    • jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
    • juristische Personen, sowie Behörden, Anstalten, Firmen und sonstige Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts.
  3. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Lehnt es die Aufnahme ab, so kann dies nach außen ohne Angabe über die Gründe geschehen. Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme bzw. die Ablehnung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben.

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§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Das Stimmrecht der Mitglieder und Ehrenmitglieder, die juristische Personen sowie Behörden, Anstalten, Firmen und sonstige Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird durch deren Organe ausgeübt.
  3. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, das Präsidium zu wählen und in das Präsidium gewählt zu werden.
  4. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins mit besten Kräften zu fördern.
  5. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Veröffentlichungen des Vereins zu beziehen.
  6. Die Mitglieder verpflichten sich, die Aufnahme- und Jahresbeiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden, zu entrichten. Die Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.

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§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluß
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich für den Schluß eines Kalendervierteljahres erklärt werden; unberührt davon bleibt die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr.
  3. Der Ausschluß erfolgt
    1. wenn das Mitglied länger als ein Jahr seinen Vereinsbeitrag nicht entrichtet hat und zur Entrichtung zweimal mit eingeschriebenem Brief aufgefordert wurde
    2. wenn das Mitglied in grobem und wiederholtem Maße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
  4. Über den Ausschluß beschließt das Präsidium. Dem auszuschließenden Mitglied verbleibt das Recht, sich vor der nächsten Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, den Beschluß des Präsidiums über den Ausschluß mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufzuheben.

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§6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind

  1. das Präsidium
  2. die Mitgliederversammlung

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§7 Präsidium des Vereins

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich
    1. dem Präsidenten
    2. einem stellvertretenden Präsidenten
    3. dem Schatzmeister
    Es kann sich insgesamt zusammensetzen aus:
    1. dem Präsidenten
    2. zwei stellvertretenden Präsidenten
    3. dem Schatzmeister
    4. dem heraldischen Beisitzer
    5. dem juristischen Beisitzer
    6. dem Schriftleiter
    7. weiteren Beisitzern
  2. Die Anzahl der Mitglieder des Präsidiums bestimmt sich nach den Erfordernissen des Vereins und wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei der Mindestanzahl von drei setzt sich das Präsidium des Vereins zusammen aus dem
    1. Präsidenten
    2. stellvertretenden Präsidenten
    3. Schatzmeister
  3. Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
  4. Der Präsident allein, die beiden Stellvertreter zusammen oder einer der Stellvertreter zusammen mit dem Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, berufen die Präsidiums- und Mitgliederversammlungen ein und führen deren Vorsitz.
  5. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins.
  6. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Stimmabgabe kann schriftlich erfolgen bzw. durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied erteilt werden.
  7. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimme des Präsidenten oder bei Verhinderung die seines Stellvertreters entscheidet bei Stimmengleichheit.

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§8 Kassenführung

Der Schatzmeister besorgt die Geldgeschäfte des Vereins. Die von ihm erstellte Jahresabrechnung wird auf Veranlassung des Präsidenten geprüft.

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§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vier Wochen vorher durch den Präsidenten schriftlich einberufen.
  2. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung unterbreitet werden sollen, müssen mindestens eine Woche vorher dem Präsidium vorliegen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Präsidiums oder eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Stimmabgabe kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied erteilt werden. Dies gilt für alle Beschlüsse, so auch §§3 Abs. 4; 12 Abs. 3 und 13 Abs. 2.

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§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Präsidiums und die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Präsidiums.
  2. Entlastung des Präsidiums.
  3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf Veranlassung des Präsidenten.
  4. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Präsidiums, sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
  5. Beschlußfassung über Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern nach gesondertem Antrag gem. §3 Abs. 3.
  6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen gem. §12 Abs. 3.
  7. Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge.
  8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins gem. §13 Abs. 2.

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§11 Protokollführung

Bei den Mitgliederversammlungen und den Präsidiumssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

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§12 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen sind als Tagesordnungspunkte in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Die Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins.

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§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur schriftlich von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder beantragt werden.
  2. Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei mehr als 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

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§14 Vermögen

  1. Die Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Vergütungen in angemessener Höhe an Mitglieder des Präsidiums sind erlaubt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine in der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung historischer Wissenschaft und Forschung.

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§15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit dem 20. März 1980 in Kraft; sie ist genehmigt mit der Mitgliederversammlung vom 20. März 1980. Die letzte Änderung erfolgte mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 28. November 2009.

© 2002-10 »Der Wappen-Löwe«
Heraldische Gesellschaft e. V.