Satzung der Wappenrolle

in der gültigen Fassung vom 13. Oktober 2012 (letzte Änderungen durch die Mitgliederversammlung)
 


§1 Wappenrolle

Die Wappenrolle des gemeinnützig tätigen Vereins «Der Wappen-Löwe» Heraldische Ges. e.V. registriert und veröffentlicht neue und traditionelle Wappen von Personen, Personenverbänden und Familien, Institutionen privaten und öffentlichen Charakters. Die Registrierung bedingt die Veröffentlichung und umgekehrt.

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§2 Führung der Wappenrolle

Die Wappenrolle wird geführt vom Verein «Der Wappen-Löwe» Heraldische Gesellschaft e.V., (im weiteren Verlauf Verein genannt) eingetragen beim Amtsgericht München VR 9941. Die Gesellschaft ist vom Finanzamt für Körperschaften in München aufgrund förderungswürdiger wissenschaftlicher Tätigkeit als gemeinnütziger Verein anerkannt.

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§3 Eintragungen in die Wappenrolle

  1. In die Wappenrolle werden neu angenommene und traditionell geführte Wappen eingetragen, sofern sie den Grundsätzen des Vereins zur Wappenführung entsprechen. Die Veröffentlichung kann auf Wunsch farbig oder in "Schwarz-Weiß" erfolgen.
  2. Die Anmeldung ist mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular des Vereins vorzunehmen. Die darin enthaltenen Angaben sind verbindlich und dementsprechend einzuhalten. Mit seiner Unterschrift auf dem Formular erkennt der Antragsteller die vorliegende Satzung an.
  3. Bei Vorlage traditionell geführter Wappen muß der Einreicher den Führungsnachweis für seine Person bzw. Familie glaubhaft nachweisen (Vorlage von Urkunden oder beglaubigten Abschriften, Abstammungsnachweise u.ä.).
  4. Bei Vorlage neu angenommener Wappen ist eine ausführliche Dokumentation über den/die Wappenstifter(in) oder die wappenstiftende Familie mit Abstammungshinweisen, den ideellen Schöpfer (Entwerfer), Gestalter (Zeichner) sowie eine detaillierte Erklärung der Symbole und der Tingierung einzureichen. Gleichzeitig ist bei neugestifteten Wappen anzugeben, wer oder welcher Personenkreis zur Führung berechtigt sein soll (bei traditionellen Wappen orientiert sich die Führung an den überlieferten wappenrechtlichen Bestimmungen, d.h. der Einreicher hat i.d.R. kein Recht, den Führungskreis individuell zu ändern!).
  5. (5) Mit den vorgenannten Unterlagen sind Abbildungen des Wappens einzureichen. Sie müssen den Vorstellungen eines "wappengemäßen Erscheinungsbildes" des Vereins entsprechen. Dabei wird auf ein hohes künstlerisches Niveau ebenso Wert gelegt wie auf die korrekte heraldische Gestaltung. Für die Bildqualität der eingereichten Abbildungen für den Druck in der Veröffentlichung zur Wappenrolle ist der Einreicher selbst verantwortlich. Der Verein übernimmt aus Kostengründen keine Verpflichtung, die Bildqualität nachzuprüfen bzw. bei der Herstellung der Repros schlechte Vorlagen nacharbeiten zu lassen.
  6. Die Textierung für die Beschreibung und Erklärung des einzutragenden Wappens behält sich der Verein ausschließlich vor. Er kann ggf. Textvorschläge des Einreichers ohne Angabe von näheren Gründen abändern (sofern dadurch keine Sinnentstellung oder Verfälschung entsteht) oder ablehnen. In aller Regel soll jedoch bei Ablehnung ein Alternativvorschlag eingebracht werden.
  7. Die Prüfung von Anträgen zur Eintragung eines Wappens in die Wappenrolle des Vereins, deren Registrierung und schließlich ihre Publikation erfolgen mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Für Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit der eingereichten Anmeldeunterlagen haftet die anmeldende Person, nicht der Verein.
  8. Die Registrierung erfolgt auf Grundlage der europäischen Heraldik, wobei der Verein zusätzlich auf die von ihm erarbeiteten Richtlinien zu Wappenführung und Wappengebrauch, die Empfehlungen zur inhaltlichen Gestaltung von Wappen sowie die Richtlinien des Wappengremiums zurückgreifen kann.

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§4 Annahme eingereichter Wappen

Die Entscheidung über die Registrierung trifft allein der Verein. Ablehnungen kann er, muß er jedoch nicht begründen. Ein Rechtsanspruch auf Registrierung besteht nicht.

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§5 Veröffentlichung der Wappenrolle

  1. Die Veröffentlichung geschieht durch den Verein im Rahmen ihrer üblichen Publikationen (i.d.R. Lieferung zur Wappenrolle innerhalb eines Jahrbuchs).
  2. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung eines eingereichten Wappens innerhalb eines bestimmten Zeitraums besteht nicht. Der Verein kann keine verbindlichen Termine für das Erscheinen der Publikationen nennen. In aller Regel erscheinen diese innerhalb von zwei bis drei Jahren nach Registrierung.
  3. Ein Rücktrittsrecht aufgrund einer dem Einreicher zu lange erscheinenden Zeit bis zur Veröffentlichung ist ausgeschlossen.

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§6 Dokumentation für den Einreicher

  1. Die Registrierung wird dem Einreicher innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt mit einem Wappenbrief, der die Wappenabbildung, die Beschreibung sowie Angaben zur Führungsberechtigung enthält.
  2. Nach der Veröffentlichung erhält der Einreicher ein Exemplar der Publikation, die sein Wappen enthält.
  3. Mit der Entrichtung der entsprechenden Gebühren sind sämtliche Leistungen des Vereins abgegolten, sofern sie nicht über Umfang der Abs. 1 und 2 hinausgehen.

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§7 Depotstellen der Publikationen des Vereins

Depotstellen der Publikationen sind die meisten namhaften öffentlichen sowie kirchlichen Bibliotheken oder Archive in der BRD neben einer Anzahl von Universitätsbibliotheken und Fachvereinen sowie die sogen. Deutsche Bibliothek, die alle in der BRD erscheinenden Editionen aufbewahrt. In rd. 30 ausländischen Staaten sind die Veröffentlichungen des Vereins bei heraldischen Fachvereinen sowie in einigen öffentlichen Archiven und Bibliotheken deponiert. Die Depotstellen werden sukzessive erweitert. Damit wird gewährleistet, daß jeder Interessierte ausreichend Möglichkeiten besitzt, sich über die in der Wappenrolle des Vereins registrierten Wappen zu informieren. Das Recht zum Schutz eines Wappens erhält somit die entsprechende Informationsgrundlage.

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§8 Gebühren für Registrierung und Veröffentlichung

Die Mitgliederversammlung des Vereins setzt auf Vorschlag des Präsidiums zur Deckung der entstehenden Kosten für Registrierung und Veröffentlichung der Wappenrolle Gebühren fest, deren Höhe sich nach marktorientierten Gegebenheiten richtet. Eine Gewinnorientierung ist durch die gemeinnützige Tätigkeit nicht beabsichtigt.

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§9 Satzungsänderungen

Die Änderung dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung; sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.

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